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Gewöhnliche Zahlung fällt nicht ohne Weiteres unter EU-Sanktionen gegen Russland
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr fällt laut einem Urteil aus Hessen nicht ohne Weiteres unter die EU-Sanktionen gegen Russland. Eine Sparkasse durfte eine Betragsauszahlung von einem russischen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens deswegen nicht verweigern, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte. Die Sanktionen sehen keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland vor. (Az.: 3 U 111/23)
Die Klägerin hat ein Konto bei der Sparkasse und klagte vor Gericht auf die Auszahlung von rund 37.000 Euro. Da sie einen Verstoß gegen die EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die Ukraine vermutet hatte, ließ die Bank den Betrag beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Das im Februar 2022 überwiesene Geld stammte von einem Unternehmen aus Moskau. Es ging um die Lieferung von Zentrifugalpumpen.
Das Landgericht Wiesbaden verurteilte die Sparkasse zur Auszahlung des Betrags. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Die Geschäftspartnerin aus Moskau zählt demnach nicht zu den Menschen, die von der EU auf die Sanktionsliste gesetzt wurden. In diesem Fall sei keine verbotene Finanzhilfe im Sinn der Santkionsverordnung zu befürchten, entschieden die Richter.
T.Wright--AT