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BGH: CSU-Abgeordnete haben sich in Maskenaffäre nicht strafbar gemacht
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht im Verhalten des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des bayerischen Landtagsabgeordneten Alfred Sauter in der CSU-Maskenaffäre keine strafbare Bestechlichkeit. Der Gerichtshof wies die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) zurück, wie er am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Der Haftbefehl gegen einen mitbeschuldigten Unternehmer sowie die Vermögensarreste von insgesamt 3,6 Millionen Euro bleiben damit aufgehoben. (Az. StB 7-9/22)
Nüßlein und Sauter waren in der Anfangsphase der Corona-Pandemie an Maskengeschäften beteiligt, die Generalstaatsanwaltschaft nahm in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen die beiden CSU-Politiker auf. Dabei kam es im Februar vergangenen Jahres zu einer Razzia beim damals noch im Bundestag sitzenden Nüßlein, außerdem wurden bei ihm 660.000 Euro unter Arrest genommen. Bei Sauter kam es am 11. März 2021 zu einer Razzia, bei ihm wurden außerdem einen Tag später 1,243 Millionen Euro unter Arrest genommen.
Das OLG München entschied aber im November, dass weder der Tatbestand der Bestechung noch der Tatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern - im Fall des Unternehmers - erfüllt war. Die Generalstaatsanwaltschaft zog dagegen vor den BGH, der ihre Beschwerden nun verwarf.
Nüßlein und Sauter hätten nicht im Sinne des Strafgesetzes ihr Abgeordnetenmandat wahrgenommen, als sie gegen eine Gewinnbeteiligung Maskenverkäufe vermittelten, erklärte er. Diese Wahrnehmung des Mandats umfasse die Arbeit im Parlament, also im Plenum oder in parlamentarischen Gremien. Allein die Vereinbarung, dass die Abgeordneten sich "bei außerparlamentarischen Betätigungen" auf ihren Status beriefen, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfülle dieses Merkmal nicht.
Es reiche auch nicht aus, wenn ein Abgeordneter dazu die in seiner Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen sollte. Der Gesetzgeber habe rein außerparlamentarische Betätigungen bewusst nicht erfasst und das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme nicht in das deutsche Recht überführt, erklärte der BGH.
Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitten des Strafrechts verteidigen wolle. Gerichte könnten diese Entscheidung nicht korrigieren. Eine andere Auslegung komme nicht in Betracht, selbst wenn die Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen könnten. Sollte der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen, müsse er darüber entscheiden, ob diese geschlossen werden solle.
F.Wilson--AT