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In Parkgassen von größerem Parkplatz gilt nicht rechts vor links
Auf den nur zur Parkplatzsuche dienenden Fahrgassen von Großparkplätzen gilt die standardmäßige Rechts-vor-links-Vorfahrtregel im Straßenverkehr ausdrücklich nicht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Donnerstag in einem Rechtsstreit um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz eines Baumarkts. Autofahrerinnen und Autofahrer seien dort verpflichtet, defensiv zu fahren und sich stets situationsangepasst gegenseitig zu verständigen. (Az. 17 U 21/22)
Zwar hatte der Parkplatzbetreiber für den Parkplatz laut OLG die Geltung der Straßenverkehrsordnung angeordnet. Deren Regelungen seien auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich auch anwendbar, betonte das Gericht. Allerdings greife die Rechts-vor-links-Vorfahrtregelung nur auf jenen Fahrspuren, die "eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter" hätten - also etwa breiter angelegten Zu- und Abfahrten des Parkplatzes.
Auf den von Parkboxen gesäumten sonstigen Fahrgassen, die erkennbar nicht dem fließenden Verkehr dienten und lediglich zur Parkplatzsuche gedacht seien, gelte dies jedoch nicht. Dort gelte vielmehr das "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme", betonte das OLG in seinem nicht anfechtbaren Beschluss.
Im vorliegenden Fall war es zwischen zwei Autofahrern an der Kreuzung zweier solcher kleineren Parkgassen zu einem Zusammenstoß gekommen. Diese stritten anschließend um Schadenersatzfragen. Dabei berief sich einer der Beteiligten darauf, dass sein Vorfahrtsrecht von dem anderen missachtet worden sei. Dies sah das OLG anders. Seinem Urteil zufolge müssen sich die Fahrer den Schaden nun exakt teilen, weil ihr Unfallbeitrag als "gleichgewichtig" anzusehen sei.
M.King--AT