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Verschwundene 21-Jährige: Prozess gegen Tatverdächtigen an Landgericht Konstanz
Im Fall einer seit Monaten verschwundenen Frau aus Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht Konstanz der Prozess gegen einen 43-Jährigen begonnen. Die am Donnerstag zum Auftakt verlesene Anklage wirft dem Mann unter anderem Körperverletzung und Nachstellung mit Todesfolge vor. Zum Auftakt der Verhandlung schwieg der Angeklagte, wie eine Gerichtssprecherin sagte.
Die junge Frau aus Eigeltingen wird seit Februar vermisst. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Tötungsdelikt aus. Der Angeklagte soll sich in der Nacht zum 19. Februar Zutritt zu der Wohnung der damals 21-Jährigen verschafft und sie gewaltsam getötet haben. Anschließend soll er sich des Leichnams an einem unbekannten Ort entledigt haben. Das Opfer wurde bis heute nicht gefunden.
Der 43-Jährige hatte der Anklage zufolge von mindestens August 2021 bis Oktober 2022 eine Beziehung mit der Frau geführt. Nach dem Aus soll er seiner früheren Partnerin nachgestellt haben und dabei auch gewalttätig geworden sein. Kurz nach der Trennung habe er die Frau derart heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie unter anderem zwei lockere Schneidezähne davontrug.
Der Angeklagte sitzt seit Ende Februar in Untersuchungshaft. Im Prozess sind weitere Termine bis Ende Januar angesetzt. Für die Beweisaufnahme sind unter anderem rund 30 Zeugen geladen.
Das Landgericht Konstanz hatte zwischenzeitlich im August den Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten außer Vollzug gesetzt. Die Kammer sah keinen dringenden Tatverdacht mehr, dass der Mann die 21-Jährige tötete. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen erfolgreich Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein.
Das OLG hielt es aufgrund der Indizien für "hoch wahrscheinlich", dass die junge Frau nicht untergetaucht, sondern in ihrer Wohnung getötet worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sie mit Schlägen, Tritten oder auf andere Weise attackiert und dadurch zumindest fahrlässig zu Tode gebracht habe. Zudem verwies das OLG auf die Fluchtgefahr.
W.Morales--AT