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Klage der Bahn gegen Behördenbeschluss zu Italo-Markteinstieg erfolgreich
Die Deutsche Bahn (DB) hat im Ringen um den Markteinstieg des italienischen Konkurrenten Italo einen Erfolg vor Gericht verbucht. Das Verwaltungsgericht Köln stufte am Donnerstag eine Wettbewerbsklausel für Fernverkehrsstrecken mit Kapazitätsobergrenzen per Eilbeschluss als rechtswidrig ein. Auch die Vorgabe, Konkurrenten an Bahnhöfen Platz für Lounges anbieten zu müssen, lehnte das Gericht ab.
Die Bundesnetzagentur hatte im Juli entschieden, die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, DB Infrago, dazu zu verpflichten, auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken Platz für Konkurrenten einzuräumen. Diese Wettbewerbsklausel sollte für die Erstellung des Netzfahrplans für 2028 wirksam werden. Ab dann will Italo Fernzugverbindungen auf den stark frequentierten und daher besonders profitablen Strecken von München über Köln nach Dortmund und von München nach Berlin anbieten.
Bislang wird der Fernverkehr in Deutschland von der DB dominiert. Grundsätzlich ist es für andere Unternehmen möglich, Fernverkehrsverbindungen anzubieten. Die Infrago erstellt die Netzfahrpläne von Jahr zu Jahr. Italo hat hohe Investitionssummen eingeplant und forderte für die nötige Planungssicherheit die Vergabe von mehrjährigen Rahmenverträgen. Dies lehnte die Bundesnetzagentur allerdings ab und schrieb stattdessen die Wettbewerbsklausel vor.
Dagegen klagte wiederum die DB Infrago. Die Anordnung berge "erhebliche rechtliche und praktische Risiken für die Kapazitätsbewirtschaftung", erklärte sie im August. Sie verschärfe "das strukturelle Problem von Knoten und Kapazität". Auch die Vorgaben der Netzagentur zur Vergabe von Flächen in Bahnhöfen an neue Wettbewerber für Ticketschalter und Lounges kritisierte die Bahn.
Das Kölner Gericht erklärte nun, dass sich weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergebe, dass eine Wettbewerbsklausel nötig sei. "Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen", kritisierte es. Sie sei zu begrenzt, um investitionsfördernd zu wirken. Es werde "keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden".
Zudem lehnte das Gericht ab, Lounges an Bahnhöfen "als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen". Die Leistungen, die in den Bahnhofs-Lounges erbracht würden, seien jedoch nicht "eisenbahnbetriebsbezogen". Die Bundesnetzagentur sei daher nicht zuständig.
Das Verwaltungsgericht betonte, dass es nicht speziell über den Markteintritt eines Unternehmens zu entscheiden habe. "Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde." Die Entscheidung ist demnach nicht anfechtbar.
T.Wright--AT