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Fernsehen im Seniorenheim: EuGH erlaubt Weiterleiten von Programm in Zimmer
Im Streit über Fernsehen und Radio in einem Seniorenheim in Rheinland-Pfalz droht der Gema eine Niederlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Donnerstag, dass es sich beim Weiterleiten von Programmen in die einzelnen Zimmer nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Dafür müsste also nicht zusätzlich gezahlt werden. Im konkreten Fall urteilt aber noch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. C-127/24)
Dort liegt eine Klage der Gema und der Verwertungsgesellschaft Corint Media, welche die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Sendern wahrnimmt. Es geht um ein Seniorenheim mit 89 pflegebedürftigen Menschen. Der Betreiber empfängt Fernsehen und Radio über Satellit und sendet die Programme durch sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern weiter. Die Klägerinnen wollen, dass er dafür extra Lizenzverträge abschließt und bezahlt.
Vor dem Landgericht Frankenthal hatten sie mit ihren Klagen Erfolg. Es verbot dem Betreiber die Weitersendung der Rundfunkprogramme. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied in der Berufung aber anders und wies die Klagen ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handle: Die Senioren wohnten ja in dem Heim.
Gegen das Urteil aus Zweibrücken zogen die Gema und Corint Media vor den BGH. Dieser setzte das Verfahren im Februar 2024 aus und stellte dem EuGH Fragen. Denn die europäische Urheberrechtsrichtlinie sieht vor, dass allein Urheber die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke erlauben oder verbieten können.
Das Weiterleiten an die Zimmer in dem Seniorenheim ist aber keine öffentliche Wiedergabe, wie der EuGH feststellte. Über die Klagen entscheidet nun der BGH, er ist dabei an die Rechtsauffassung der europäischen Richterinnen und Richter gebunden. Wann es in Karlsruhe weitergeht, ist noch nicht bekannt.
Ch.P.Lewis--AT