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Urteil: Gastronomin muss 600.000 Euro an Coronahilfen zurückzahlen
Eine Unternehmerin aus Hessen muss wegen zu hoher Einnahmen in der Pandemie einem Urteil zufolge rund 600.000 Euro an staatlichen Corona-Notfallhilfen zurückzahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen nach Angaben vom Donnerstag in einem von der Gastronomin angestrengten Klageverfahren gegen das Regierungspräsidium Gießen. Eine "Überkompensation" durch staatliche Hilfsgelder sei nicht vorgesehen. (Az.: 4 K 4209/24.GI)
Nach Gerichtsangaben betrieb die Klägerin während einer Hochphase der Coronapandemie mehrere Restaurants einer Fastfood-Kette. Im Rahmen der sogenannten November- und Dezemberhilfen im Krisenwinter 2020/2021 erhielt sie rund 600.000 Euro. Bei einer Schlussabrechnung stellte das Regierungspräsidium im Jahr 2024 fest, dass die Unternehmerin unter Einbeziehung der Wirtschaftshilfen im fraglichen Zeitraum letztlich besser abschnitt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahrs 2019.
Die Behörde forderte daher unter Verweis auf die Richtlinien nahezu die gesamte Fördersumme zurück, woraufhin die Firmenbetreiber klagte. Ihrer Argumentation zufolge beruhte ein Großteil ihrer Einnahmen Ende 2020 auf Außer-Haus-Verkäufen, die bei der vergleichenden Umsatzberechnung laut Regelwerk nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zudem habe sie auf Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung vertrauen dürfen.
Beides wies das Gericht zurück. Die Einbeziehung der Außer-Haus-Umsätze sei sachlich begründet, außerdem würde eine "Überkompensation" dem Ziel der staatlichen Hilfszusagen zuwiderlaufen. Diese hätten dazu gedient, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen zu sichern, die erheblich unter coronabedingten Umsatzausfällen litten. Dagegen hätten sie nicht den Zweck gehabt, dass Firmen von einer Kombination aus coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Hilfsgeldern "im Ergebnis profitieren".
Auch Vertrauenschutz bestehe nicht, weil die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung nach einer Schlussabrechnung gestanden habe. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht. Die Unternehmerin kann noch versuchen, in Berufung zu gehen.
W.Moreno--AT