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Leere Tanks für E-Zigaretten dürfen nicht an Jugendliche verkauft werden
Leere Tanks für E-Zigaretten dürfen nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden. Händler müssen das Alter der Käufer überprüfen, bevor sie die Ware verkaufen oder verschicken, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschied. Die Ersatztanks können mit Flüssigkeit zum Verdampfen befüllt werden. (Az. I ZR 106/25)
Die Klage eines Händlers gegen einen anderen hatte damit weitgehend Erfolg. Beide verkaufen Zubehör und Ersatzteile für elektronische Zigaretten, darunter leere Tanks als Ersatzteile, die mit einem sogenannten E-Liquid gefüllt werden können.
Der Kläger bestellte im Juni 2023 bei dem beklagten Händler einen Ersatztank und stellte fest, dass weder bei der Bestellung noch bei der Lieferung das Alter überprüft wurde. Er sah das als Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und zog vor Gericht.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass elektronische Zigaretten und "deren Behältnisse" nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden dürfen. Die Frage war, ob Ersatztanks darunter fallen. Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm beantworteten sie mit Ja. Der BGH bestätigte das nun.
Ersatztanks für elektronische Zigaretten seien allein dazu bestimmt und geeignet, zum Konsum von E-Liquids in den Zigaretten verwendet zu werden, führte der BGH aus. Von ihnen gehe auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht gefüllt sind.
Leere Ersatztanks ohne Altersprüfung anzubieten und zu liefern, sei darum eine unlautere geschäftliche Handlung. Beim Verkauf und Versand muss dem BGH zufolge sichergestellt werden, dass die Tanks nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
M.O.Allen--AT