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Bundesarbeitsgericht: Fluggastkontrolleurin darf Kopftuch tragen
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Die Ablehnung einer Bewerberin wegen ihres Kopftuchs bedeutet eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az. 8 AZR 49/25)
Die klagende Muslima trägt aus Glaubensgründen in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Bei einem Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Sicherheitsdienstleistungen am Hamburger Flughafen erbringt, bewarb sie sich auf eine Stelle als "Luftsicherheitsassistentin (m/w/d)". Auf ihrem Lebenslauf-Foto trug sie ein Kopftuch, das ihre Haare bedeckt.
Die Bewerberin erhielt eine Absage, die auch auf telefonische Nachfrage unbegründet blieb. Sie vermutete eine Diskriminierung aus religiösen Gründen und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 3500 Euro.
Wie schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gab nun auch das BAG dem statt. Die Stellenbewerberin habe ausreichend Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Auch habe das Sicherheitsunternehmen diese Vermutung nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs sei auch "keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin", betonten die Erfurter Richter. Anhaltspunkte dafür, dass es durch das Kopftuch bei den Kontrollen vermehrt zu Konfliktsituationen kommen könnte, seien "nicht ersichtlich".
Als Konsequenz muss die Bundespolizei ihre Vorgaben für den Luftsicherheitsdienst wohl generell umstellen. Die Bundespolizeidirektion Hamburg hatte in dem Verfahren erklärt, das Tragen von Kopftüchern während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle sei generell nicht zulässig.
H.Romero--AT