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Vor Massenentlassungen: EuGH bekräftigt Anzeigepflicht von Firma bei Arbeitsagentur
In einem Urteil zum Thema Massenentlassungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Pflichten des Arbeitgebers betont. Wenn dieser der zuständigen Behörde nicht Bescheid gegeben hat, werden schon ausgesprochene Kündigungen nicht wirksam, wie der EuGH am Donnerstag erklärte. Es ging um Fälle aus Deutschland, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte sie den europäischen Richterinnen und Richtern vorgelegt. (Az. C-134/24)
Wenn eine Firma mit mehr als 20 und weniger als 60 Mitarbeitenden innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf von ihnen entlassen will, hat sie zwei Pflichten: Erstens muss sie den Betriebsrat konsultieren und versuchen, Lösungen für die Betroffenen zu finden. Zweitens muss der Betrieb die Agentur für Arbeit benachrichtigen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht klagen eine Arbeitnehmerin und ein Arbeitnehmer gegen ihre Kündigung. Zwei Senate in Erfurt beurteilten die Lage jeweils anders. Sie stellten darum dem EuGH Fragen, damit dieser das EU-Recht auslegt.
Dieser betonte nun, dass ein Arbeitgeber die Anzeige bei der Arbeitsagentur nicht so nachholen kann, dass eine schon ausgesprochene Kündigung 30 Tage später wirksam wird. Sonst würde das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren in Frage gestellt. In den konkreten Fällen muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
T.Sanchez--AT