-
Chopin & Wiener Freunde: Intimes Klavierkonzert im Salvatorsaal
-
Uli Hoeneß kritisiert Musiala-Vertrag: „Leistung entspricht nicht mehr dem Vertrag“
-
Neuköllner Linken-Politiker Ahmed Abed vertrat Ibrahim Ibrahim vor Gericht
-
Susanne Johna kündigt Kandidatur als BÄK-Präsidentin an
-
Die schnellsten Kampfpanzer der Welt: Von 80 km/h und dem Einfluss des Gewichts
-
Schüler des Heisenberg-Gymnasiums erforschen Enzymkinetik am KIT
-
Wetterexperten rechnen mit früherem Schnee als erwartet
-
Nicolas Feuz über KI-Kontroverse: Thélyson Orélien als Sündenbock der Literaturwelt
-
Finanznot in der Kinder- und Jugendmedizin: Ostschweizer Kinderspital nur dank Spenden im Plus
-
Kantonsregierung Zürich blockiert barrierefreie Querungen zugunsten des Autoverkehrs
-
Lando Norris holt Pole-Position im nassen Qualifying zum GP Brasilien
-
Arzt mit 20'000 Franken Lohn: So viel gibt die Familie pro Monat aus
-
Hartmut Graßl: Klimawandel erzwingt neues Zeitalter und US-Wahl als Wendepunkt
-
RB Leipzig lässt Stadionpublikum über die Pausenmusik abstimmen
-
Zolgensma: Novartis untersucht mögliche Verbindung zu Tumorfällen
-
Sarkopenie früh erkennen und Muskelkraft im Alter gezielt erhalten
-
Gesundheitskompetenz: Vier Schritte zu verlässlicheren Entscheidungen
-
KI verändert Softwaretests und erhöht den Bedarf an Qualitätssicherung
-
Calif.io-Exploit umging Apples Blockierungsmodus auf dem iPhone
-
Siri AI erhält mit iOS 27.3 Zugriff auf Dateien und mehr App-Funktionen
-
Powerbanks ab 20.000 mAh im Vergleich: Verbatim vor Anker
-
Softwareupdate bringt älteren VW-ID-Modellen Batterie-Vorkonditionierung
EuGH: Tagelange Abrissarbeiten an Hotel können volle Reiseerstattung rechtfertigen
Pauschalreisenden kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) selbst dann eine volle Erstattung zustehen, wenn ihnen zwar bestimmte Leistungen erbracht wurden, die Mängel aber so schwerwiegend sind, dass der Urlaub für den Reisenden "objektiv nicht mehr von Interesse ist". Ob dies bei zwei polnischen Urlaubern der Fall war, die mit umfangreichen Abrissarbeiten an ihrem Hotel konfrontiert waren, muss nun ein polnisches Gericht entscheiden, wie der EuGH am Donnerstag mitteilte. (Az. C-469/24)
Die beiden polnischen Urlauber waren bei ihrem All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien am Tag nach ihrer Ankunft durch Lärm geweckt worden, der beim Abriss der Schwimmbecken ihres Hotels entstand. Den Abriss hatten die albanischen Behörden angeordnet. Diese Arbeiten dauerten vier Tage von morgens bis abends und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken, der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer.
Zudem hätten die Urlauber unter anderem für ihre Mahlzeiten in langen Schlangen anstehen müssen, teilte der EuGH mit. Überdies sei während der letzten drei Tage des Aufenthalts mit neuen Bauarbeiten begonnen worden, um das Hotel um eine fünfte Etage aufzustocken.
Die Reisenden forderten vor einem Gericht in Polen die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadenersatz. Das polnische Gericht bat den EuGH um Klarstellung, welche Rechte den Reisenden aus der EU-Pauschalreiserichtlinie zustehen.
Hierzu stellte der EuGH nun fest, dass auch "bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags" dem Reisenden eine volle Erstattung zustehen könne, "selbst wenn ihm bestimmte Leistungen erbracht wurden". Dies sei dann der Fall, "wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird". Es sei Sache des nationalen Gerichts, "unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob dies der Fall ist".
Zur Frage, ob die Abrissarbeiten als "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" betrachtet werden können, welcher den Reiseveranstalter von seiner Schadensersatzpflicht befreit, wies der Gerichtshof darauf hin, dass diese Arbeiten auf einen "Akt der öffentlichen Gewalt zurückzuführen" seien. Das polnische Gericht müsse deshalb prüfen, ob Veranstalter oder Betreiber im Vorfeld darüber informiert waren. Dann könne der Abriss nicht als unvorhersehbar angesehen werden - und folglich der Veranstalter auch nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden.
R.Chavez--AT