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BGH betont: Werbung mit reduziertem Preis muss klar und verständlich sein
Werbung mit einem reduzierten Preis muss klar und verständlich sein. Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage muss dabei für Verbraucher erkennbar und gut lesbar sein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Lebensmittelhändler Netto Marken-Discount hatte damit Erfolg. (Az. I ZR 183/24)
Es ging um einen Netto-Prospekt aus dem Dezember 2022. Netto warb darin für Kaffee mit gleich vier Zahlen: dem aktuellen Verkaufspreis von 4,44 Euro, dem durchgestrichenen Preis der Vorwoche von 6,99 Euro und einer Ermäßigung von 36 Prozent; in einer Fußnote war außerdem der bisherige beste Preis aus den vergangenen 30 Tagen angegeben, der ebenfalls bei 4,44 Euro lag.
Zu dem Zeitpunkt galt seit etwa sieben Monaten die neue Preisangabenverordnung. Diese sieht vor, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage für das Produkt angegeben werden muss. Mit der Neuregelung wurde EU-Recht umgesetzt.
Die Wettbewerbszentrale hält die Kaffeewerbung von Netto für irreführend. Sie klagte, um zu erreichen, dass Netto nicht mehr so wirbt. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage im September 2024 Erfolg. Der BGH überprüfte dieses Urteil und bestätigte es nun.
Die Netto-Werbung verstoße gegen die Verordnung, erklärte er. Es reiche nicht aus, den niedrigsten Preis aus 30 Tagen in einer beliebigen Weise anzugeben. Das müsse vielmehr unmissverständlich sein.
Netto habe hier zu viele Informationen und zudem eine missverständlich formulierte Fußnote gedruckt. Das sei unklar und verwirrend, die wesentliche Information werde den Verbraucherinnen und Verbrauchern vorenthalten.
Y.Baker--AT