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EuGH: Bank muss mögliche Kostenerhöhung in Kreditvertrag verständlich beschreiben
Wenn eine Bank einen Kredit vergibt und den Verbraucher nicht ausreichend über mögliche Kostenerhöhungen während der Vertragslaufzeit informiert, kann sie ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Fall aus Polen. Die Voraussetzungen für die Erhöhung von Entgelten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Darlehens müssten im Kreditvertrag klar und verständlich beschrieben werden. (Az. C-472/23)
Der betroffene Verbraucher hatte seine Rechte an ein polnisches Inkassounternehmen abgetreten, das in Polen vor Gericht zog. Es beanstandete Verschiedenes an dem Kreditvertrag über umgerechnet etwa 9000 Euro. Unter anderem sei nicht klar angegeben, wann und wie Kosten etwa für Provisionen oder Verwaltungsdienstleistungen wie das Ausstellen von Bescheinigungen erhöht werden könnten. Bei solchen Verstößen sei im polnischen Recht vorgesehen, dass der Anspruch auf die vereinbarten Zinsen und Kosten verlorengehe.
Das polnische Gericht fragte den EuGH, ob die Bank gegen ihre Informationspflicht verstoßen habe und ob der Verlust des Anspruchs auf die Zinsen mit dem EU-Recht vereinbar sei. Dieser antwortete nun, dass die Informationspflicht hier verletzt sein könne - und zwar dann, wenn der Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen könne, ob die Bedingungen für eine Entgelterhöhung eintreten und wie sie sich auswirken.
Dann könne der Betroffene den Umfang seiner Verpflichtungen nicht abschätzen, erklärte der EuGH. Die in Polen vorgesehene Sanktion hält der EuGH unter solchen Umständen für verhältnismäßig. Ob die Bank im konkreten Fall ausreichend informierte, muss nun das polnische Gericht prüfen. Die Bank machte Kostenerhöhungen abhängig von wirtschaftlichen Indikatoren wie etwa der Inflation oder den von der Nationalbank festgelegten Zinssätzen.
H.Gonzales--AT