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EuGH: Asylbewerber nicht nur wegen illegalen Aufenthalts im Land in Haft nehmen
Ein Asylbewerber kann auch bei besonders großem Zustrom von Ausländern nicht mit der alleinigen Begründung in Haft genommen werden, dass er sich illegal im Land aufhalte. Der Staat müsse in solchen Fällen deutlich machen, dass derjenige eine Bedrohung für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung sei, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg per Eilvorabentscheidung. Es ging um neue Asylregelungen in Litauen wegen der Lage an der Grenze zu Belarus. (Az. C-72/22)
Seit Sommer 2021 kamen tausende Flüchtlinge über Belarus an die EU-Außengrenzen, wurden dort aber abgewiesen. Die EU wirft dem belarussischen Machthaber Alexander Lukaschenko vor, Migranten gezielt an die EU-Außengrenzen zu schleusen, um Druck auszuüben. Im Juli rief Litauen den Notstand aus. Das Land verschärfte außerdem seine Asylvorschriften.
Das Oberste Verwaltungsgericht in Litauen ist nun mit dem Fall eines Migranten aus einem Drittstaat befasst, der über Belarus erst nach Litauen und dann nach Polen reiste, wo er ohne die notwendigen Papiere gestoppt wurde. Die litauischen Behörden beantragten zunächst erfolgreich, ihn vorübergehend in Haft zu nehmen, wogegen er sich vor Gericht wehrt.
Dieses fragte den EuGH, ob die Neuregelungen mit dem EU-Recht vereinbar seien. Im konkreten Fall muss es selbst entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
W.Stewart--AT