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Schüler bei Rauchen außerhalb von Schulgelände nicht unfallversichert
Wenn ein Schüler in der Pause zum Rauchen in einen nahen Park geht, ist er dort nicht gesetzlich unfallversichert. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt, erklärte das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag. Dem Kläger, einem volljährigen Schüler, war beim Rauchen während eines Unwetters ein Ast auf Kopf und Körper gefallen. (Az. B 2 U 20/20 R)
Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Vor dem Sozialgericht Hamburg hatte seine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall Erfolg, in der Berufung wies sie das Landessozialgericht aber ab. Nun bestätigte das Bundessozialgericht dessen Entscheidung. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, erklärte es. Der Park könne nicht als "erweiterter Schulhof" betrachtet werden.
Y.Baker--AT