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Kein Anspruch auf Waffenschein bei vermuteter Gefährdung durch Racheanschläge
Ein Bundeswehrsoldat, der sich durch islamistische Anschläge als gefährdet ansieht, hat keinen Anspruch auf einen Waffenschein. Er sei nicht wesentlich stärker gefährdet als die Allgemeinheit, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch in Münster. Dass bei ihm eine größere Gefahr bestehe, habe er nicht beweisen können. (Az.: 20 A 2355/20)
Der Kläger gehört zum Spezialkommando der Bundeswehr (KSK) und war mehrfach in Afghanistan eingesetzt. Er befürchtet nach eigenen Angaben wegen seines Einsatzes islamistische Vergeltungsanschläge auf sein Leben. Die Polizei lehnte seinen Antrag auf einen Waffenschein jedoch ab, wogegen er sich gerichtlich wehrte.
Das Verwaltungsgericht Minden gab dem Mann in erster Instanz Recht, die Richter in Münster machten die Entscheidung nun rückgängig. Demnach genügt es nicht, dass generell eine Gefahr islamistischer Anschläge in Deutschland besteht. Anhaltspunkte dafür, dass KSK-Mitglieder oder sonstige Angehörige der Bundeswehr objektiv einer wesentlich höheren Gefahr ausgesetzt seien als die Allgemeinheit, gebe es nicht.
Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass der Kläger von Islamisten als Ziel eines Anschlags ausgemacht worden wäre. Es sei nicht feststellbar, dass das Führen einer Schusswaffe dazu geeignet sei, seine geltend gemachte Gefährdung zu mindern, hieß es vom OVG weiter. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
A.Ruiz--AT