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OVG Berlin-Brandenburg hebt Urteile wegen Verkürzung von Genesenenstatus auf
In Eilverfahren eingereichte Klagen gegen die Verkürzung des Genesenenstatus müssen sich gegen eine konkrete Behörde wie ein Gesundheitsamt richten. Das stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Länder Berlin und Brandenburg am Dienstag klar. Entsprechende Eilanträge, die sich allgemein gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, seien abzulehnen. Damit hob das OVG mehrere Beschlüsse des Berliner Verwaltungsgerichts auf, mit denen Kläger vor einigen Wochen erfolgreich gegen ihre Statusverkürzung vorgegangen waren.
Mitte Januar hatte das bundeseigene Robert-Koch-Institut (RKI) die Dauer des Genesenenstatus nach einer Coronainfektion ohne vorherige Ankündigung oder Übergangsfrist von sechs auf drei Monate verkürzt. Das sorgte für Wirbel. Der Genesenenstatus spielt unter anderem für die Einstufung bei 2G- oder 3G-Regelungen eine Rolle. Inzwischen wurde entschieden, dem RKI die Kompetenz wieder zu entziehen. Über den Genesenenstatus entscheidet künftig das Gesundheitsministerium.
Nach der überraschenden Verkürzung klagten Betroffene vor mehreren Verwaltungsgerichten, in etlichen Fällen erhielten sie Recht. Im Fall der Berliner Verfahren richteten sich die Eilverfahren dabei aber gegen die Bundesrepublik Deutschland - und nicht etwa gegen ein bestimmtes Gesundheitsamt. Deshalb kassierte das OVG diese Entscheidungen per unanfechtbarem Beschluss. Die Bundesregierung hatte gegen die erstinstanzlichen Urteile Beschwerde eingelegt.
Laut Urteil sind verwaltungsrechtliche Eilschutzklagen, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Bundesverordnung beziehen, nur in eng umrissenen Ausnahmefällen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes erlaubt. Im Regelfall aber müsse diese Frage "mittelbar" in einem Verfahren geklärt werden, dass sich gegen die mit dem Vollzug der Verordnung betraute Behörde richte. Es gebe dazu bereits auch Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erfüllten die fraglichen Eilanträge die notwendigen Voraussetzungen nicht.
A.Taylor--AT