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EuGH-Gutachten: Preis für stornierte Pauschalreise muss trotz Pandemie erstattet werden
Einem juristischen Gutachten zufolge müssen Reiseveranstalter trotz der Pandemie den Preis für eine beeinträchtigte Pauschalreise teilweise und für eine abgesagte Pauschalreise ganz erstatten. Corona-Maßnahmen seien höhere Gewalt, erklärte die zuständige Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Laila Medina, am Donnerstag in Luxemburg. Sie unterlägen nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters - auch solche außergewöhnlichen Umstände befreiten ihn grundsätzlich aber nicht von der Pflicht zur Preisminderung. (Az. C-396/21 und C-407/21)
Dabei komme es allerdings auf den Einzelfall an, erklärte die Generalanwältin weiter. Der Veranstalter hafte nur für Leistungen, die auch im Vertrag enthalten seien. Welche Preisreduzierung angemessen sei, müsse das nationale Gericht festlegen. Im konkreten Fall ist dies das Landgericht München I, das dem EuGH Fragen zur Pauschalreiserichtlinie gestellt hatte.
Es muss über die Klagen von deutschen Gran-Canaria-Urlaubern entscheiden, die im März 2020 reisten. Kurz nach ihrer Ankunft traten strenge Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft und sie kehrten vorzeitig zurück. Nun verlangen sie 70 Prozent des Reisepreises zurück.
Das nationale Gericht könne in einem solchen Fall die Ursache der Vertragswidrigkeit und ein mögliches Verschulden des Veranstalters prüfen, erklärte Medina. Auch könne es die Möglichkeit berücksichtigen, dass der Veranstalter Ausgleichszahlungen von anderen Beteiligten bekommen oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen könne.
Werde eine Pauschalreise wegen der Pandemie ganz abgesagt, müsse der Reisepreis erstattet werden. Der Reiseveranstalter dürfe diese Erstattung nicht durch einen Gutschein ersetzen. Nur bei unüberwindlichen Schwierigkeiten und vorübergehend dürfe ein Mitgliedstaat Ausnahmen von der Pflicht zulassen, bereits gezahltes Geld innerhalb von zwei Wochen zurückzuerstatten.
Es ging um eine französische Regelung zur Unterstützung von Reiseveranstaltern in der Pandemie. Sie konnten eine Zeitlang statt der Erstattung für eine abgesagte Reise einen Gutschein anbieten und mussten bei Ablehnung erst nach 18 Monaten zahlen. Dagegen klagten Verbraucherschutzorganisationen, das französische Gericht befragte den EuGH.
Die Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an die Auffassung der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht veröffentlicht.
A.Clark--AT