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Gericht: Regel zu Schutz vor Extremisten in rheinland-pfälzischem Landtag rechtens
Eine Regeländerung zum Schutz vor verfassungsfeindlichen Mitarbeitern im rheinland-pfälzischen Landtag ist rechtens. Sie verstößt nicht gegen die Landesverfassung, wie der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof am Dienstag in Koblenz mitteilte. Das Gericht wies die Klage der AfD-Landestagfraktion zurück. Im Februar war die Fraktion bereits mit einem Eilantrag zur Aussetzung der Regeländerung gescheitert. (Az.: VGH N 31/25).
Im Juli 2025 hatte der Landtag das Abgeordneten- und Fraktionsgesetz zum Schutz vor Extremisten abgeändert. Seitdem gibt es eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern von Fraktionen und Abgeordneten. Wird eine Unzuverlässigkeit festgestellt, werden diese von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Dagegen reichte die AfD im November Klage ein.
Im Februar 2025 teilte der Landtag einem Mitarbeiter eines AfD-Abgeordneten und der Fraktion mit, dass mit seiner Zustimmung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgen werde. Grund dafür war die Annahme, dass er in den zurückliegenden fünf Jahren extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Dazu sollte er sich persönlich äußern.
Daraufhin klagte die AfD und stellte einen Eilantrag, mit der die Regel bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden sollte. Mit dem Eilantrag scheiterte die Fraktion im Februar. Nun blieb die AfD auch im Hauptverfahren ohne Erfolg.
Die Regeln verletzten weder das freie Mandat der Abgeordneten noch die Fraktionsautonomie, entschieden die Richter. Sie schränkten die Abgeordnetenfreiheit beziehungsweise Fraktionsautonomie jedoch mittelbar ein, weil von ihnen eine finanzielle Lenkungswirkung ausgehe. Durch die finanziellen Nachteile sollten Fraktionen dazu gebracht werden, bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter deren Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Die Auswahl künftiger Mitarbeiter könne dadurch erschwert werden.
Das Vorgehen ist laut Gericht aber gerechtfertigt, um das Parlament vor Verfassungsfeinden zu schützen. Es schaffe einen Anreiz, von der Beschäftigung von Menschen abzusehen, von denen ein Risiko ausgehe. Selbst wenn Abgeordnete und Fraktionen grundsätzlich in der Lage sein sollten, unzuverlässige Mitarbeiter auf sonstige Weise zu finanzieren, bleibe der Anreiz stark.
Sämtliche mildere Mittel erreichten den Zweck nicht auf gleiche Weise, führte das Gericht weiter aus. Der allgemeine staatliche Schutzauftrag verpflichte den Gesetzgeber dazu, früh zum Schutz des Parlaments aktiv zu werden. Die Regel sei keine inhaltliche Einflussnahme auf die Mandatstätigkeit. Zweck und Nutzen überwögen die Beinträchtigungen.
W.Morales--AT