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Urteil: Chinese darf in Bericht über Diasporapolitik namentlich genannt werden
Ein gebürtiger Chinese darf einer Gerichtsentscheidung aus Hessen zufolge in einem wissenschaftlichen Bericht einer deutschen Stiftung über die chinesische Diasporapolitik namentlich genannt werden. In der Öffentlichkeit gebe es ein großes politisches Interesse an einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit. Der Antragsteller scheiterte mit seiner Unterlassungsklage. (Az.: 16 W 52/25)
Den Antrag hatte ein in Deutschland lebender gebürtiger Chinese gestellt. Er hatte Ende der 2010er Jahre für ein hohes kommunales Amt in Hessen kandidiert. Antragsgegner war eine Stiftung mit wissenschaftlichem Auftrag. Diese hatte 2022 einen Bericht über Chinas Diasporapolitik unter Staatschef Xi Jinping veröffentlicht, in dem der Kläger namentlich erwähnt wurde. Dagegen und gegen einige Äußerungen ging er gerichtlich vor.
Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt scheiterte er mit dem Antrag auf Unterlassung. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Die Äußerungen in dem Bericht seien keine unwahren Tatsachenbehauptungen, entschieden die Richter.
Dass er als "Mitglied" der politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volks dargestellt wurde, sei rechtens. Er sei zwar kein fest gewähltes Mitglied, habe an der Konferenz aber als Auslandsdelegierter teilgenommen. Auch die Aussage, dass er dort einen Antrag eingebracht habe, mit dem er um Unterstützung gebeten habe, damit mehr chinastämmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten, sei wahr. Die Formulierung "Antrag" ist laut Urteil in diesem Kontext nicht verzerrend.
Er scheiterte auch mit der Unterlassung bei der Wiedergabe seiner Äußerung, es sei die gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland, Chinas Politik zu "propagieren". Obwohl es in der chinesischen Sprache keinen eigenen Begriff für "Propaganda" gibt, ging die Kammer davon aus, dass der Begriff im Sinn eines staatlich gesteuerten Kommunikationsprozesses zur Vermittlung politischer Ideologie gemeint war. Das Wort "propagieren" war daher nicht sinnentstellend.
Gegen die Nennung seines Namens in dem Bericht kann er sich auch nicht wehren. Dass durch die Berichterstattung ein negatives Bild auf den Antragsteller geworfen wird, ist laut Kammer richtig. Dem steht jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegenüber. Darin eingeschlossen ist die Benennung des Antragstellers.
M.Robinson--AT