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Drei Jahre oder kürzer: BGH prüft Speichern beglichener Schulden durch die Schufa
Kredit, Wohnung, manchmal Arbeitsplatz: Der Schufa-Wert kann in vielen Lebensbereichen wichtig werden - und hat am Donnerstag das höchste deutsche Zivilgericht beschäftigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte in Karlsruhe über die Frage, wie lange die Schufa Daten über beglichene Schulden speichern darf. Der Kläger hatte drei Forderungen trotz Mahnungen und einem Vollstreckungsbescheid erst nach zehn bis 22 Monaten bezahlt. (Az. I ZR 97/25)
Die Schufa speicherte solche Zahlungsstörungen nach dem Begleichen für bis zu drei Jahre. In bestimmten Fällen werden solche Informationen auch nach anderthalb Jahren schon gelöscht. Im Fall des Klägers stufte die Schufa das Risiko eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" ein. Er bekam nach Angaben seines Anwalts einen bereits zugesagten Job bei einer Behörde nicht, weil er wegen dieser Einstufung den Hintergrund-Check nicht bestand.
Der Mann zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Schufa dazu, ihm 1040 Euro zu zahlen. Zur Begründung erklärte es, dass die Daten sofort nach der Zahlung gelöscht werden müssten. Sie jahrelang zu speichern, verstoße gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung.
Die Schufa wandte sich an den BGH, um die Frage höchstrichterlich klären zu lassen. "Stünden diese Daten zum Prüfen der Bonität nicht zur Verfügung, würde das für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu weniger Krediten und höheren Zinsen führen", argumentiert die Wirtschaftsauskunftei.
Vor dem BGH ging es nun erstens darum, ob frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hier übertragen werden kann. Der EuGH hatte im Dezember 2023 entschieden, dass private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa bestimmte Daten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister. Dabei ging es um die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz. Die Schufa hatte diese Frist schon zuvor auf sechs Monate verkürzt.
Zweitens prüft der BGH, ob die Regelungen des Schuldnerverzeichnisses hier maßgeblich sein können. Dort werden Schuldner eingetragen, welche rechtskräftige Forderungen nicht erfüllen konnten. Auch hier beträgt die Frist zur Löschung der Daten drei Jahre - wird die Forderung allerdings ausgeglichen, werden sie sofort gelöscht.
Der Anwalt der Schufa argumentierte vor Gericht damit, dass die Schufa ihre Aufgaben schlechter erfüllen könnte, wenn sie die strittigen Daten nicht mehr so lange speichern dürfte. "Es geht um nicht weniger als das Funktionieren unserer sozialen Marktwirtschaft", sagte er.
Die Anwältin des Klägers führte unter anderem an, dass Schuldner ungleich behandelt würden. Nach einer Insolvenz und der Restschuldbefreiung würden die Daten nach einem halben Jahr gelöscht. Wer dagegen - wie der Kläger - spare, um all seine Schulden selbst zu bezahlen, stehe länger in der Datenbank. "Ein zahlender Schuldner wird schlechter behandelt", sagte sie.
Ein Urteil fiel am Donnerstag noch nicht. Es soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
W.Moreno--AT