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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Ausweisung von salafistischem Prediger
Die Ausweisung eines salafistischen Predigers aus Deutschland ist rechtens. Das Bundesverwaltungsgericht ließ nach einem am Freitag in Leipzig veröffentlichten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zur Ausweisung des tunesischen Imams nicht zu. (BVerwG 1 B 1.25)
Der 1975 geborene Tunesier reiste nach Gerichtsangaben 2001 zum Studium nach Deutschland ein und ist seit 2006 als Imam im Islamischen Kulturzentrum Bremen tätig. Das Kulturzentrum steht seit Jahren unter Beobachtung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das ihn als Moscheeverein mit salafistischer Ausrichtung einordnet.
Der Kläger war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet mit der er vier Kinder hat. 2021 wurde er durch den Bremer Senat aus Deutschland ausgewiesen und mit einem 20-jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt. Zudem wurde ihm die Abschiebung angedroht.
Zur Begründung hieß es, der Imam sympathisiere und werbe im Rahmen seiner Predigten und über das Internet offen für demokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Positionen und betreibe gezielt Propaganda für terroristische, der Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) nahestehende Organisationen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage des Mannes hatte zunächst in erster Instanz Erfolg. Das Bremer Verwaltungsgericht hob die entsprechenden Bescheide des Innensenats auf. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in einem Berufungsverfahren hingegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Das 20-jährige Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde aber für rechtswidrig erklärt.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu. Eine Beschwerde des Klägers dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück, weil diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt habe. Das OVG-Urteil ist damit rechtskräftig.
B.Torres--AT