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Beschwerde wegen "Untätigkeit" von Wahlprüfungsausschuss scheitert in Karlsruhe
Eine Verfassungsbeschwerde wegen "Untätigkeit" des Wahlprüfungsausschusses im Bundestag ist in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde nach Angaben vom Mittwoch für unzulässig. Das Ganze hatte mit dem Einspruch eines Bürgers gegen die Bundestagswahl vom Februar begonnen.(Az. 2 BvR 957/25)
Diesen Einspruch legte er im April beim Bundestag ein. Dessen Wahlprüfungsausschuss prüft solche Beschwerden und das Parlament entscheidet dann darüber. In diesem Fall war der Wahlprüfungsausschuss aber noch nicht gebildet - er konstituierte sich erst am 27. Juni.
Fünf Tage davor wandte sich der Bürger bereits an das Verfassungsgericht. Er wollte den Bundestag dazu verpflichten lassen, den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich zu bilden und die Wahleinsprüche sofort zu behandeln. Nach der Konstituierung des Ausschusses erklärte er den ersten Teil der Verfassungsbeschwerde für erledigt. Weiter forderte er aber, dass die Einsprüche gegen die Bundestagswahl sofort geprüft werden müssten.
Damit hatte er nun keinen Erfolg. Denn zu diesem Zeitpunkt kann er noch keine solche Verfassungsbeschwerde einreichen. Stattdessen könnte er später, nach der Entscheidung des Bundestags, gegebenenfalls dagegen Beschwerde in Karlsruhe einlegen. So sieht es das Grundgesetz vor. Das Verfassungsgericht prüft in solchen Fällen, ob Wahlfehler begangen wurden.
Ausnahmen von diesem Verfahren - also eine Prüfung durch das Gericht ohne vorherige Bundestagsentscheidung - kann es nur geben, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht stattfinden kann.
Das Gericht betonte in seinem Beschluss, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum der Bundestag nicht sofort nach seiner Konstituierung erste Schritte für Wahlprüfungen einleitete. Dies könne nicht von Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden könne.
An der "raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments" bestehe ein öffentliches Interesse und der Bundestag müsse innerhalb einer angemessenen Frist über Wahleinsprüche entscheiden.
N.Walker--AT