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Urteil gegen ersten Täter nach Erstechen von 19-Jährigem in Radevormwald rechtskräftig
Knapp zwei Jahre nach dem Erstechen eines 19-Jährigen auf offener Straße im nordrhein-westfälischen Radevormwald ist einer der Täter rechtskräftig verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Mittwoch das Urteil des Landgerichts Köln gegen den 21-Jährigen. Wegen Totschlags wurde gegen ihn eine Jugendstrafe von siebeneinhalb Jahren verhängt. (Az. 2 StR 566/24)
Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Täter, ein weiterer Angeklagter und das spätere Opfer, ein gemeinsamer Bekannter, an einem Abend Ende August 2023 in der Innenstadt von Radevormwald in Streit geraten waren. Am folgenden Morgen sei der Streit wieder aufgeflammt, und die beiden Angeklagten hätten ihren Bekannten angegriffen.
Der Haupttäter habe mit einem Messer auf ihn eingestochen, der andere Angeklagte habe ihn festgehalten. Das Opfer soll nach einem ersten Messerstich zunächst weggelaufen sein. Die Angeklagten hätten ihn jedoch eingeholt, zu Fall gebracht und erneut attackiert. Rettungskräfte konnten dem jungen Mann nicht mehr helfen. Er starb trotz Wiederbelebungsversuchen noch am Fundort.
Zeugen beobachteten den Streit und gaben der Polizei Hinweise. Wenige Tage nach der Tat waren beide Verdächtigen gefasst. Im Juni 2024 fiel das Urteil. Das Landgericht verurteilte den zweiten Angeklagten, einen damals 23-Jährigen, wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Beide Angeklagte wandten sich an den BGH, ihre Revisionen wurden aber nun verworfen. Auch die Revision einer Nebenklägerin hatte keinen Erfolg. Teilweise erfolgreich war allerdings die Revision eines Nebenklägers.
Denn bei der Überprüfung des Urteils gegen den zweiten Angeklagten fand der BGH Rechtsfehler, soweit seine Tat vom Landgericht nicht ebenfalls als vollendeter Totschlag gewertet wurde. Darum hob er das Urteil gegen den zweiten Angeklagten auf. Das Landgericht muss sich erneut mit ihm befassen.
H.Romero--AT