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Gericht: Kein Verlust von deutschem Pass durch türkische Staatsbürgerschaft
Türken, die sich 1999 erneut in ihrem Heimatland einbürgern ließen, haben einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zufolge trotzdem noch Anspruch auf die zuvor erworbene deutsche Staatsbürgerschaft. Das entschied das Gericht am 21. November, wie ein Sprecher am Freitag mitteilte. Zwei Betroffene hatten gegen Bescheide der Städte Wuppertal und Krefeld geklagt, wonach sie keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Diesen Klagen gab das Verwaltungsgericht nun statt.
Die Vorschriften des damals geltenden Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust des deutschen Passes durch Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft hätten gegen das Europarecht verstoßen, hieß es vom Gericht. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht.
Demnach muss sichergestellt sein, dass die Betroffen wirksam überprüfen lassen können, ob ein gegebenenfalls mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehender gleichzeitiger Verlust der EU-Unionsbürgerschaft individuell "unverhältnismäßige Folgen" hat, wie es vom EuGH im April hieß. Es müsse möglich sein, dies vor Gerichten oder durch Behörden überprüfen zu lassen. Sei dies der Fall, müsse die Nationalität beibehalten werden können.
Generell billigte der EuGH die Regelung im April aber. Das EU-Recht stehe dem automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht entgegen. In dem Fall ging es um insgesamt fünf Menschen, die zwischen den 70er und den 90er Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen waren. Sie ließen sich einbürgern, nahmen später jedoch wieder die türkische Nationalität an. Die Behörden stellten daraufhin fest, dass sie daher keine Deutschen mehr seien.
T.Wright--AT