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Urteil: Verfassungsschutz muss Kalbitz keine Akteneinsicht gewähren
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss dem früheren AfD-Politiker Andreas Kalbitz keine weitere Akteneinsicht rund um den inzwischen aufgelösten völkisch-nationalistischen sogenannten Flügel und seine eigene Person gewähren. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag und wies damit zwei Klagen des Politikers zurück. Das BfV habe Kalbitz bereits "umfangreich" Auskunft erteilt, hieß es zur Begründung.
Kalbitz sitzt im brandenburgischen Landtag und war bis Mai 2020 Mitglied der AfD. Er gehörte zu den Gründern des Flügels, der in einem BfV-Gutachten im März 2020 als erwiesen extremistische Bestrebung eingestuft wurde. In diesem Gutachten wurde Kalbitz namentlich erwähnt. Ende März 2020 habe er sich an das BfV gewandt und beantragt, ihm das Gutachten und Nachweise über seine angeblichen Kontakte zur Heimattreuen Deutschen Jugend (HDJ) zuzuschicken. Auch Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten beantragte Kalbitz.
Das Gutachten gab der Verfassungsschutz nicht heraus, weil dieses als Verschlusssache nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe. Auch die Herausgabe der Personenakte und der Nachweise zur HDJ lehnte das BfV ab, erteilte Kalbitz jedoch Auskunft über bestimmte gespeicherte Persönlichkeitsdaten. Vor Gericht wollte Kalbitz dennoch die Übersendung aller Unterlagen erreichen.
Das Verwaltungsgericht befand Kalbitz' Klage für unbegründet, weil er über die erteilten Auskünfte hinaus keinen Anspruch auf die geforderten Unterlagen habe. Grundsätzlich reiche es, "wenn das BfV den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasse und in eigenen Worten wiedergebe", hieß es. Einen Anspruch auf Akteneinsicht gebe es nicht.
Wichtiger als das Interesse des Politikers sei das Geheimhaltungsinteresse des BfV. Durch die Herausgabe einer Personenakte würde etwa offengelegt, wie der Geheimdienst Informationen beschafft. Die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes wäre damit gefährdet. Eine weitere Auskunft wäre hingegen mit einem "unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand" verbunden. Gegen die Urteile können Berufungen zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
H.Romero--AT