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EU-Staaten müssen in anderem EU-Land festgestellte Geschlechtsidentität anerkennen
Lässt jemand seine Geschlechtsidentität in einem EU-Mitgliedsstaat rechtlich neu anerkennen, gilt das auch in anderen Mitgliedsstaaten. Eine Verweigerung der Anerkennung verstoße gegen die Rechte von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Freitag. Es ging um den Fall eines Transmanns aus Rumänien. (Az. C-4/23)
Er zog 2008 nach Großbritannien, nahm neben der rumänischen auch die britische Staatsbürgerschaft an, ließ sich dort 2020 rechtlich als männlich anerkennen und änderte Vornamen und Anrede. Das Verfahren wurde vor dem Brexit eingeleitet, aber erst während der Übergangszeit abgeschlossen. Im Mai 2021 beantragte er bei den rumänischen Behörden, seine männliche Geschlechtszugehörigkeit und seinen neuen Vornamen einzutragen und ihm eine neue Geburtsurkunde auszustellen.
Die rumänischen Behörden lehnten diese Anträge aber ab. Sie forderten ihn unter Berufung auf eine nationale Regelung auf, vor rumänischen Gerichten ein neues Verfahren zur Feststellung seiner Geschlechtsidentität anzustrengen. Daraufhin zog der Transmann vor ein Gericht in Bukarest. Dieses fragte den EuGH, ob die rumänische Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.
Der EuGH antwortete nun, dass die Verweigerung der Anerkennung der Geschlechtsidentität die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern behindere, konkret das Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten. Wie der Vorname stelle nämlich das Geschlecht ein grundlegendes Element der persönlichen Identität dar. Es könne im Alltag zu Problemen beim Nachweis der eigenen Identität kommen und auch zu schwerwiegenden Nachteilen im Beruf, im Privatleben oder bei Verwaltungsvorgängen.
Es sei nicht gerechtfertigt, dass Betroffene ein neues Verfahren zur Feststellung ihrer geschlechtlichen Identität führen müssten, das möglicherweise zu einem anderen Ergebnis komme als das bereits abgeschlossene Verfahren des anderen Mitgliedsstaats.
Der Brexit spiele hier keine Rolle, weil das britische Verfahren schon zuvor beziehungsweise in der Übergangszeit abgeschlossen worden sei, erklärte der EuGH. Über den konkreten Fall muss nun das rumänische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
W.Moreno--AT