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EuGH: Bei Bestimmung von gewöhnlichem Aufenthaltsort ist Kindeswohl zentral
Auch wenn ein Kind widerrechtlich in einem EU-Mitgliedsstaat zurückgehalten wird, kann sich sein sogenannter gewöhnlicher Aufenthaltsort dorthin verlagert haben. Entscheidend sei der tatsächliche Lebensmittelpunkt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Unterhaltsstreit zwischen einer Mutter in Polen und dem Vater in Großbritannien. (Az. C-644/20)
Das Paar hatte zusammen mit den beiden kleinen Kindern in Großbritannien gelebt, die Kinder haben beide Staatsangehörigkeiten. Gegen den Willen des Vaters zog die Mutter mit den Kindern nach Polen. Dort klagte sie zunächst erfolgreich auf Unterhalt vom Vater.
Der Mann legte aber Berufung ein, weil ein anderes Gericht die Frau inzwischen dazu verurteilt hatte, die Kinder zurück nach Großbritannien zu bringen. Stattdessen tauchte sie unter.
Das polnische Gericht wollte nun vom EuGH wissen, welches Recht angewandt werden sollte. Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder: Da sie von der Mutter widerrechtlich zurückgehalten würden, sei aber unklar, welches Land als Aufenthaltsort definiert werde.
Der EuGH betonte, dass im konkreten Fall das polnische Gericht den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmen müsse. Dabei müsse das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Auch wenn die Kinder derzeit widerrechtlich in Polen zurückgehalten würden, schließe dies nicht aus, dass sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hätten.
Vor allem bei kleinen Kindern müsse das familiäre und soziale Umfeld berücksichtigt werden, forderte der EuGH. Dabei müsse sich das Gericht vergewissern, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stünden. Es müsse alle Umstände einbeziehen und prüfen, ob das Leben der Kinder "von Stabilität geprägt" sei.
Ch.Campbell--AT