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Urteil: Fahrverbot darf nicht allein wegen Betroffenenaussage aufgehoben werden
Wer bei einem Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Verlust des Arbeitsplatzes fürchten muss, kann im Einzelfall als außergewöhnlicher Härtefall gelten. Eine kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter reicht für die Aufhebung des Fahrverbots aber nicht aus, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Donnerstag urteilte. (Az. 3 Ss-OWi 415/22)
Es hob damit die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden auf, welches das Fahrverbot aufgehoben hatte und nun neu entscheiden muss. Der Betroffene hatte die Geschwindigkeit auf der Autobahn 3 im April 2021 um mindestens 43 Stundenkilometer überschritten. Das Amtsgericht verdoppelte das ursprünglich angesetzte Bußgeld, hob aber das einmonatige Fahrverbot auf, weil der Mann sich als Berufskraftfahrer noch in der Probezeit befunden und ihm daher eine Kündigung gedroht habe.
Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot, urteilten die Richter am OLG. Im Einzelfall kann wegen eines Härtefalls von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen werden. Das ist beispielsweise bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Fall.
Die Feststellungen des Amtsgerichts hätten aber allein auf den Angaben des Betroffenen beruht. Aus welchen Gründen ihm geglaubt wurde, um einen Missbrauch auszuschließen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, ob Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen seien.
M.King--AT