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EuGH: Aufenthaltserlaubnis für entsandte Arbeiter aus Drittstaat darf verlangt werden
Werden Arbeitnehmer ohne eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union von einem EU-Land in ein anderes geschickt, darf dieses eine Aufenthaltserlaubnis vorschreiben. So könnten die betroffenen Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit bekommen, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Auch die Kontrolle potenzieller Gefahren für die öffentliche Ordnung könne diese Einschränkung rechtfertigen. (Az. C-540/22)
Ein niederländisches Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt. Es muss über Widersprüche von ukrainischen Arbeitnehmern entscheiden. Diese waren von einem slowakischen Unternehmen an ein niederländisches Unternehmen entsandt worden, um im Hafen von Rotterdam einen Auftrag zu erledigen. Die Ukrainer haben eine befristete slowakische Aufenthaltserlaubnis.
Nach niederländischem Recht müssen sie nach 90 Tagen auch eine niederländische Aufenthaltserlaubnis einholen, die eine Gebühr kostet. Das niederländische Gericht wollte wissen, ob diese Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in der EU vereinbar ist. Das bejahte der EuGH nun.
Er wies darauf hin, dass die Gebühren für das Ausstellen der Aufenthaltserlaubnis nicht überhöht oder unangemessen sein dürften. Sie müssten in etwa den Verwaltungskosten entsprechen. In den konkreten Fällen entscheidet nun das niederländische Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.O.Scott--AT