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Schweigen nach Kündigung von gewerblichem Mietvertrag kein Grund für sofortige Klage
Dass der Mieter auf die Kündigung des Mietvertrags hin schweigt, gibt dem Vermieter noch keine Veranlassung, vor Gericht zu ziehen. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag und wies die Beschwerde von Vermietern aus Nordrhein-Westfalen zurück. Diese hatten den Mietern fristgerecht gekündigt, die in den Räumen eine Artzpraxis betrieben. (Az. XII ZB 537/22)
Daraufhin erhielten sie zunächst keine Reaktion. Deswegen forderten sie die Mieter zweimal mit Hilfe eines Anwalts schriftlich auf, die für einige Monate später geplante Räumung der Praxis zu bestätigen. Als sie auch darauf keine Antwort erhielten, klagten sie auf künftige Räumung.
Etwas später bestätigten die Mieter, dass sie die Praxis pünktlich räumen würden. Das Landgericht Duisburg bestimmte, dass sie die Kosten des Rechtsstreits tragen sollten. Sie beschwerten sich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, welches die Kosten den Klägern, also den Vermietern auferlegte. Diese wandten sich an den BGH, hatten dort aber nun keinen Erfolg.
A.Moore--AT