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Keine Fluggastentschädigung wegen plötzlich geforderten Aufpreises
Eine Fluggastentschädigung scheidet aus, wenn die Passagiere auf dem vorgesehenen Flug befördert worden sind. Das gilt auch, wenn die Fluggesellschaft hierfür einen Aufpreis verlangt hat, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: X ZR 25/22)
Im Streitfall hatte der Passagier eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Eingeschlossen waren Flüge mit der Lufthansa von München nach Antalya und zurück. Den Hinflug trat der Mann nicht an, weil er schon früher in die Türkei gereist war. Als er zurückfliegen wollte, machte die Lufthansa die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig.
Der Mann bezahlte und kam wie vorgesehen pünktlich in München an. Richtig behandelt fühlte er sich aber nicht. Mögliche Ansprüche trat er an die Legal-Tech-Plattform Flightright ab. Diese forderte von der Lufthansa eine Fluggastentschädigung. Die finanzielle Nachforderung sei mit einer Verweigerung der Beförderung vergleichbar, für die EU-Recht eine Entschädigung vorsehe.
Dem folgte der BGH nicht. Die Voraussetzungen hierfür seien "nicht erfüllt, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug befördert worden ist".
Dafür spreche schon der Wortlaut der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Sie definiere die Nichtbeförderung als Verweigerung des Einstiegs in das Flugzeug. Auch dem Zweck nach solle die Ausgleichszahlung den Passagieren zukommen, "die letztlich nicht befördert werden". Die Zahlung solle den damit verbundenen Ärger und die Unannehmlichkeiten ausgleichen.
Zwar könne es auch ärgerlich sein, wenn eine Fluggesellschaft plötzlich einen Aufpreis verlange. Dies sei aber "nicht mit den Ärgernissen und Unannehmlichkeiten im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbar", betonten die Karlsruher Richter.
Sofern der Aufpreis unberechtigt gewesen sei, könne der Flugpassagier die Rückzahlung verlangen. Ob dem Passagier die Rückzahlung zusteht, sei hier aber nicht zu entscheiden. Offen blieb nach dem Karlsruher Urteil auch, ob ihm eine Entschädigung zugestanden hätte, wenn er den Aufpreis nicht bezahlt hätte und ihm dann tatsächlich der Flug verweigert worden wäre.
E.Flores--AT