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Freund muss nicht für Kursverlust bei Investition in Kryptowährung haften
Investiert jemand Geld eines Freunds mit dessen Zustimmung in Kryptowährungen und es kommt bei der Umwechslung zu Kursverlusten, muss er nicht für den entgangenen Gewinn haften. Dem Kläger stehe kein Schadenersatz zu, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Freitag mit. Die Umwandlung von einer Kryptowährung in eine andere stehe nicht im Widerspruch zum Klägerwillen. (Az.: 13 U 82/22)
Vor Gericht stritten zwei ehemalige Freunde. Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Kryptowährungen unterstützen sollte. Er überwies ihm rund 85.000 Euro. Der Beklagte erwarb dafür Anteile an den Kryptowährungen Ethereum und Bitcoin. Da er auf Wertsteigerungen spekulierte, wechselte er die Währungen teilweise um. Die Wertsteigerungen blieben allerdings aus. Bei einem Rückwechsel erhielt der Beklagte die Anteile nicht komplett zurück.
Die Richter am Oberlandesgericht wiesen die Klage des ehemaligen Freunds ab und revidierten eine Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger habe nie gesagt, dass er eine Umwandlung nicht hätte haben wollen, entschieden die Richter. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, hätten die beiden nie vereinbart. Der Kläger habe seinem damaligen Freund "freie Hand" gelassen und jederzeit Zugriff auf die Konten gehabt.
Letztlich seien bei der Investition auch Gewinne erzielt worden. Sein eingesetztes Kapital habe sich durch das Handeln seines ehemaligen Freunds nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Anteile der Währung Ethereum zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fast vervierfacht.
R.Lee--AT