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Taxi ist steuerlich kein öffentliches Verkehrsmittel
Wer mit dem Taxi zur Arbeit fährt, kann lediglich die übliche Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, gelten Taxen hier nicht als öffentliche Verkehrsmittel, deren Kosten stets in voller Höhe absetzbar sind. (Az: VI R 26/20)
Damit wiesen die obersten Finanzrichter einen Geschäftsführer eines Warenhauses in Thüringen ab. Weil er seit 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst Auto fahren kann, fuhr er die sieben Kilometer zur Arbeit mit dem Taxi. Bus und Bahn seien für seine beruflichen Anforderungen nicht flexibel genug, und die Fahrten dauerten auch zu lange.
Für die Taxifahrten gab er 2016 rund 6400 Euro aus, 2017 waren es 2670 Euro. Diese machte er steuerlich als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die übliche Entfernungspauschale an, hier 500 Euro pro Jahr.
T.Wright--AT