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EuGH: Fluggesellschaften haften auch für psychische Unfallfolgen
Fluggesellschaften haften auch für schwere psychische Unfallfolgen. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Den Nachweis, dass etwa eine posttraumatische Belastungsstörung durch den Flugzeugunfall ausgelöst wurde, müssen demnach aber die Passagiere erbringen. (Az: C-111/21)
Die Klägerin aus Österreich hatte einen Flug bei Laudamotion gebucht. Beim Start explodierte ein Triebwerk und das Flugzeug wurde evakuiert. Die Klägerin war über den Notausstieg am rechten Flügel ausgestiegen. Weil dort das Triebwerk noch in Bewegung war, wurde sie mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Sie macht geltend, ihre dadurch ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung komme einer "Körperverletzung" gleich.
Die Haftung bei Flugreisen ist im internationalen Übereinkommen von Montreal geregelt. Bei Unfällen verwendet das Übereinkommen den Begriff "Körperverletzung". Für die EU-einheitliche Auslegung ist der EuGH zuständig.
Dieser verwies nun auf Entstehung und Zweck der Vorschrift. Danach könne auch "eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität" als Körperverletzung gelten. Beides sei vergleichbar, wenn sie "von solcher Schwere oder Intensität" sei, dass sie sich auf den allgemeinen Gesundheitszustand auswirke und "nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann".
Um Fluggesellschaften vor Missbrauch zu schützen, stellten die Luxemburger Richter aber hohe Anforderungen an die Nachweise, die Flugpassagiere erbringen müssen. Notwendig seien ein medizinisches Gutachten und Belege über die ärztliche Behandlung, aus denen sich die Schwere der Beeinträchtigung ergibt.
Nach diesen Maßgaben müssen über den konkreten Streit nun die Gerichte in Österreich entscheiden.
N.Walker--AT