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Rechtsstreit nach Unfall auf Rennstrecke: BGH gibt Versicherungskundin recht
In einem seit Jahren dauernden Rechtsstreit um Versicherungsschutz nach einem Motorradunfall bei einer Veranstaltung auf einer Rennstrecke hat sich eine Kundin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abschließend durchgesetzt. Der in den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Unternehmens vereinbarte Risikoausschluss für auf das Erreichen von Höchstgeschwindigkeit abzielende Fahrtveranstaltungen greife hier nicht, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe. (Az. IV ZR 251/25)
Laut Gerichtsangaben war ein über eine Gruppenversicherung versicherter Mann bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke mit seinem Motorrad verunglückt, wobei er jedoch nicht um einen Wettkampf um Platzierungen teilnahm. Die Versicherung wollte für die Folgen nicht bezahlen, die Versicherungsnehmerin der Gruppenversicherung klagte.
In der Folge entwickelte sich ein längerer Rechtsstreit um die Frage, wie die fragliche Veranstaltung im Licht der Versicherungsbedingungen genau einzustufen sei. Gerichte entschieden dabei unterschiedlich. Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin im Februar 2024 zunächst zwar recht, das Oberlandesgericht in Hamm billigte dann im Oktober 2025 jedoch in zweiter Instanz die Rechtsposition der Versicherung.
Abschließend gab nun der BGH der Kundin auf deren Revision hin recht und sah eine Leistungspflicht der Versicherung. Maßgeblich sei "das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln", betonte das höchste deutsche Zivilgericht. Im vorliegenden Streitfall entnehme "der durchschnittliche Versicherungsnehmer" dem Wortlaut der Klausel, dass der Risikoausschluss für eine Fahrtveranstaltung gelte, die "ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis" habe - also ein auf "Verabredung" beruhender Wettkampf um Platzierungen sei.
Nicht maßgeblich sei hingegen eine alternative Interpretation der Klausel, wonach auch andere Veranstaltungen unter den Ausschluss fallen könnten. Es genüge eben nicht, wenn Streckenbedingungen oder verwendete Fahrzeuge Höchstgeschwindigkeiten ermöglichten und daher zu erwarten sei, dass die meisten Teilnehmer diese erreichen wollten. Die Versicherung könne deshalb nicht darauf abstellen, dass sich die Veranstaltung im vorliegenden Fall einem Rennen derart "angenähert" habe, dass ähnliche Gefahren drohten, begründete der BGH das Urteil.
Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm hob der BGH damit in der Sache auf, lediglich bei der Höhe fälliger Verzugszinsen blieb es teilweise bei der Klageabweisung. Das Oberlandesgericht muss sich zudem nochmals mit dem Fall befassen, um den Verzugsbeginn zu klären.
N.Mitchell--AT