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Urteil: Tariflicher Ausschluss von Einmalzahlung während Altersteilzeit möglich
Der tarifliche Ausschluss eines Arbeitnehmers in passiver Altersteilzeit von der Zahlung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist einem Gerichtsurteil zufolge rechtlich möglich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in dem Fall eines Arbeitnehmers eines Unternehmens in der Energiewirtschaft keine unzulässige Altersdiskriminierung. Die Entscheidung vom Dienstag ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (Az. 14 Sa 1148/23)
Die zuständige Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband der Energieunternehmen hatten in der Tarifrunde 2023 eine Gehaltserhöhung sowie die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vereinbart. Von der Gehaltserhöhung profitierte auch der Kläger, der sich seit Mai 2022 in der passiven Phase einer Altersteilzeit im Blockmodell befindet. Von der Einmalzahlung wurden jedoch Arbeitnehmer in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis sowie passive Altersteilzeitler und Vorruheständler explizit ausgeschlossen.
"Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage", erklärte das Gericht dazu. "In der Passivphase wird nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt."
Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zufolge wäre auch die Teilhabe des Klägers an der vereinbarten Lohnerhöhung nicht verpflichtend gewesen: "Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil", erklärte es.
Mit Blick auf die Inflationsausgleichsprämie sei es darüber hinaus unerheblich, dass der Arbeitnehmer in passiver Altersteilzeit auch von der Inflation betroffen sei, führte das Gericht aus. Anders als die Bezeichnung es suggeriere handle es sich dabei lediglich um "einen arbeitsleistungsbezogenen Vergütungsbestandteil".
Auch entstehe keine unzulässige Ungleichbehandlung dadurch, dass Beschäftigte in Elternteilzeit die Einmalzahlung laut Tarifeinigung erhalten. Diese Differenzierung sei gerechtfertigt, weil es anders als bei einem Altersteilzeitler darum gehe, Beschäftigte in Elternzeit "durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden".
H.Gonzales--AT