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BGH klärt Vorschriften für Warnhinweise auf Zigaretten-Automaten im Supermarkt
Die Schockbilder und Warnhinweise auf Zigarettenpackungen müssen in den Ausgabeautomaten in Supermärkten nicht sichtbar sein - werden für die Auswahltasten des Automaten den Packungen aber ähnliche Abbildungen verwendet, müssen dabei auch die Warnhinweise gezeigt werden. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. I ZR 176/19)
Geklagt hatte der Verein Pro Rauchfrei gegen den Betreiber zweier Supermärkte in München. Dort befinden sich Ausgabeautomaten für Zigaretten an den Kassen. Nach Freigabe durch die Kassiererin können Kunden ihre Sorte per Tastendruck auswählen, und der Automat befördert die Schachtel dann auf das Kassenband. Die Auswahltasten sind mit Abbildungen versehen, die wie Zigarettenschachteln gestaltet sind. Allerdings fehlen die Warnhinweise.
Der BGH hatte den Streit zweimal dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Nach dessen Antworten urteilten die Karlsruher Richter nun, dass die ganzen Schachteln unsichtbar im Automaten verschwinden dürfen. Auch Schockbilder und Warnhinweise müssen dann nicht sichtbar sein. Denn diese würden dann nicht unzulässig verdeckt.
Allerdings müssten auf dem Automaten die Warnhinweise gezeigt werden, wenn für die Beschriftung der Auswahltasten Abbildungen verwendet werden, die in ihrer Aufmachung einer Zigarettenschachtel ähneln. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelte dies nicht nur, wenn naturgetreue Abbildungen der Zigarettenschachteln verwendet werden, sondern bereits dann, "wenn die Abbildung - wie im Streitfall - an eine Zigarettenpackung erinnert". Denn von einer solchen Abbildung gehe "ein vergleichbarer Kaufimpuls" aus.
N.Mitchell--AT