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Bezirksamt muss Aufstellung von Geldautomat auf Berliner Gehweg nicht erlauben
Berliner Bezirksämter müssen die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem Gehweg vor einem Wohnhaus nicht erlauben. Dies entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt nach Angaben vom Dienstag. Der Betreiber eines bundesweiten Geldautomatennetzwerks hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Ortsteil Prenzlauer Berg einen Mietvertrag geschlossen und vor dem Haus einen Automaten aufgestellt. Das zuständige Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung, die ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt war.
Die Firma beantragte daraufhin eine solche Erlaubnis, die jedoch abgelehnt wurde. Zur Begründung führte die Behörde den Angaben zufolge städtebauliche Belange sowie eine Beeinträchtigung von öffentlichen Leistungen an. Zudem wurde die sofortige Beseitigung des Geldautomaten angeordnet.
Hiergegen klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht. Es argumentierte, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei. Denkmalschutzrechtliche Belange stünden der Aufstellung aufgrund des ohnehin bunten Erscheinungsbilds der Straße nicht entgegen, der Automat diene zudem der Bevölkerung.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Unternehmen benötige für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, entschied die Kammer. Das Unternehmen benutze die öffentliche Straße "allein zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken", die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen. Das Bezirksamt habe weiter die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen dürfen, weil es sich zu Recht auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen berufen habe.
Ob der Geldautomat der an dem Standort geltenden Erhaltungsverordnung und dem Denkmalschutz widerspricht, ließ das Gericht allerdings offen. Es sei aber ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts zu vermeiden, "dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhielten".
Denn würde es die Aufstellung eines – offenbar sehr rentablen – Geldautomaten erlauben, müsste es dies auch bei anderen Betreibern tun. Gegen die Aufstellung des Automaten könne das Bezirksamt zudem die Beeinträchtigung der in geringer Entfernung verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen anführen. Der für Grabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben. Gegen das bereits Ende Februar erfolgte Urteil ist Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
H.Thompson--AT