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أليكس بودي والبروفيسور الدكتور ديتر لازيك يوقعان عقدًا بشأن منتجي «ألفا ويل» و«بودي إنيرجي درينك»
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アレックス・ボディ氏とディーター・ラジク教授が「ALPHA WHEY」および「BODI エナジードリンク」に関する契約を締結
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알렉스 보디와 디터 라지크 교수가 ALPHA WHEY 및 BODI 에너지드링크에 관한 계약을 체결했습니다.
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亞歷克斯·博迪(Alex Bodi)與迪特爾·拉齊克(Dieter Lazik)教授簽署關於 ALPHA WHEY 及 BODI 能量飲料的合約
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Alex Bodi și prof. dr. Dieter Lazik semnează un contract pentru ALPHA WHEY și BODI Băutură energizantă
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Алекс Боді та проф. д-р Дітер Лазік уклали договір щодо ALPHA WHEY та Боді Енергетичний напій
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Алекс Боди и проф. д-р Дитер Лазик заключили договор о выпуске продуктов ALPHA WHEY и BODI Энергетический напиток
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Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen auch im Mehrfamilienhaus
Mieter und Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie diese nicht selbst in Auftrag gegeben haben. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Er billigte damit die insbesondere für Mehrfamilienhäuser bislang übliche Praxis. (Az: VI R 24/20)
Das klagende Ehepaar wohnt in einer vermieteten Eigentumswohnung in Niedersachsen. Wie üblich hatten die Eigentümer eine Hausverwalterin beauftragt. Deren Abrechnung für 2016 enthielt Ausgaben für die Überprüfung der Rauchmelder, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst und Gartenpflege. Der Vermieter reichte diese Ausgaben über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiter und wies dabei auch jeweils den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil aus.
20 Prozent dieses Lohns für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können laut Gesetz in bestimmten Grenzen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier wollte das Finanzamt dies aber nicht anerkennen, weil die Mieter die Arbeiten nicht selbst in Auftrag gegeben hätten.
Doch das sei üblich und stehe der Steuervergünstigung nicht entgegen, urteilte nun der Bundesfinanzhof. Laut Gesetz reiche es aus, "dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute kommen". Auch das gesetzliche Erfordernis einer Rechnung sei erfüllt, denn die Nebenkostenabrechnung des Vermieters stehe dem gleich, wenn sie "Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung" ausweist. Nur bei "sich aufdrängenden Zweifeln" könne das Finanzamt verlangen, dass Mieter sich über den Vermieter die Originalrechnung beschaffen und auch diese vorlegen.
Nach BFH-Angaben gilt das Urteil auch für Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung wohnen. Auch sie können den Lohnanteil in den von der Hausverwaltung beauftragten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen.
P.A.Mendoza--AT