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Urteil: Yogakursleiterin ist rentenversicherungspflichtig
Eine Yogakursleiterin ist einem Urteil aus Hessen zufolge wie selbstständig tätige Lehrer rentenversicherungspflichtig. Die Kurse dienten der Weiterbildung und seien keine bloße Beratung, teilte das hessische Landessozialgericht in Darmstadt am Mittwoch mit. Als rentenversicherungspflichtige Lehrer gelten demnach Menschen, die Anderen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten durch theoretisches oder praktisches Wissen vermitteln. Als Yogakursleiterin habe sie genau das getan. (Az.: L 2 R 214/22)
Die Kursleiterin an einer Volkshochschule hatte zunächst rund 200 Euro pro Monat eingenommen. Nach ihrer Scheidung gab sie mehr Kurse und war nicht länger geringfügig tätig. Die Rentenversicherung stellte daraufhin ihre Versicherungspflicht fest und forderte die Pflichtbeiträge ein.
Die Frau widersprach, weil es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine Lehrtätigkeit sondern eine therapeutische Maßnahme handle. Dies sei eine Beratung, die nicht rentenversicherungspflichtig sei. Das Gericht gab jedoch der Deutschen Rentenversicherung Recht.
Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Beratern stehe eine anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund und keine Wissensvermittlung, hieß es. Die Yogakursleiterin habe allerdings konkrete Anleitungen für Übungen gegeben und dadurch Wissen vermittelt.
Therapeutische Ziele sind laut Urteil für die rechtliche Einstufung erst dann relevant, wenn eine Anleitung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird. Volkshochschulkurse hätten jedoch die Weiterbildung als Zweck und keine individuelle Heilbehandlung der Teilnehmer.
D.Lopez--AT