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Gericht: Observierung und Fahndung in Fall von Umweltaktivistin rechtswidrig
Die Observierung einer Umweltaktivisten und eine Fahndung nach der Frau durch die Bundespolizei sind einer Gerichtsentscheidung zufolge rechtswidrig gewesen. Die Rechtsgrundlage, auf welche die Bundespolizei die Observation gestützt habe, verstoße gegen die Verfassung, teilte das Verwaltungsgericht Hannover am Mittwochabend mit. Für eine längere Observation sei wegen der Schwere des Eingriffs ein Richtervorbehalt nötig. (Az.: 10 A 5471/21 und 10 A 602/22)
Die Frau hatte bereits an zahlreichen Protesten teilgenommen. Darüber hinaus berichtet sie journalistisch über Aktionen von anderen Aktivisten. Mit Vorträgen, Kursen und Beiträgen teilte sie ihr Wissen über Protestklettern in den sozialen Medien.
Die Bundespolizei schrieb die Frau zwischen Januar 2020 und Januar 2022 zur Fahndung für eine Personenkontrolle aus. Daraufhin wurde sie in das polizeiliche Informationssystem eingetragen, wodurch Beamte bei jeder Kontrolle auf sie hingewiesen wurden. Sie sei in der Folge deutlich länger und gründlicher kontrolliert worden als ihre Begleiter.
Im Oktober 2020 wurde eine längerfristige Observation angeordnet, weil die Frau auf ihrer Homepage auf einen bevorstehenden Castortransport und auf anstehende Protestaktionen hinwies. Die Bundespolizei begründete das damit, dass die Frau schon mehrfach mit Kletteraktionen im Bahnbereich aufgefallen sei. Daher müsse mit weiteren Blockadeaktionen von ihr gerechnet werden.
Gegen diese Maßnahmen klagte die Frau und bekam vor dem Verwaltungsgericht Recht. Neue Pläne des Bundesinnenministeriums vom Mai 2023 sehen demnach vor, Observationen unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Zudem habe es keine konkrete Gefahr für Leib und Leben gegeben, urteilten die Richter. Die Klägerin habe immer darauf geachtet, Bereiche in der Nähe von Oberleitungen zu meiden. Die Bundespolizei hätte, um die Frau von Aktionen abzuhalten, auch offen statt verdeckt observieren können.
Auch die Fahndung war dem Gericht zufolge rechtswidrig. Die Bundespolizei ging nach Ansicht der Richter fälschlicherweise davon aus, dass die Vorschrift sie dazu ermächtige, eine Rückmeldung von Polizisten zu verlangen, die auf die Frau treffen. Sie sei aber keine Rechtsgrundlage für die Erstellung eines Bewegungsprofils, sondern solle Beamte bei der Kontrolle sensibilisieren.
W.Nelson--AT