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Behörde darf Zwischenlager für Sonderabfall ohne Ankündigung kontrollieren
Überwachungsbehörden dürfen ein Sonderabfallager auch ohne vorherige Ankündigung kontrollieren und fotografieren. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen sei, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Es wies die Revision des Abfallagerbetreibers gegen ein Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster zurück. (Az. BVerwG 7 C 1.22)
Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf hatten das Sonderabfallzwischenlager inspiziert und die Einhaltung des Immissionsschutzes kontrolliert. Der Betreiber zog vor Gericht, weil der Bezirksregierung dafür die Rechtsgrundlage fehle. Vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte die Klage zunächst Erfolg. In den nächsthöheren Instanzen in Münster und nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig scheiterte der Betreiber aber.
T.Perez--AT