-
Digitalisierung des Bundeswehr-Heeres verzögert sich und verteuert sich
-
Südafrikas Kommunalwahlen stehen im Zeichen kommunaler Versorgungskrisen
-
Polizeieinsätze gegen linke Proteste lösen Debatte über staatliche Härte aus
-
Fünfzehn Jahre nach dem NSU bleiben Fragen zu Unterstützern offen
-
Hakeem Jeffries steht vor dem Aufstieg zum mächtigsten Demokraten im Kongress
-
Demokraten gewinnen in Texas Senatssitz und Gouverneursamt
-
Demokraten erobern bei US-Zwischenwahlen beide Kongresskammern
-
Trump signalisiert nach Midterms Gesprächsbereitschaft mit den Demokraten
-
Abdul El-Sayed gewinnt Senatssitz in Michigan und schreibt Geschichte
-
Die Pitch-Präsentationen und Keynote-Redner für Blue Magic Netherlands am 17. November stehen fest
-
Wer immer funktioniert, muss nicht noch besser werden
-
Letzte Funksprüche zeigen Kontrollverlust vor Learjet-Absturz in Florida
-
Der Begriff „migrantisches Milieu“ belebt die Stadtbild-Debatte neu
-
Europas digitale Finanzinfrastruktur soll unabhängiger und robuster werden
-
Raiffeisen Bank International muss den geplanten Addiko-Deal neu strukturieren
-
Dobrindts Äußerung über „Chaoten“ löst Kritik von Grünen und Linken aus
-
Mehr als 1000 Berliner SPD-Mitglieder wenden sich gegen Rot-Grün-Rot um jeden Preis
Urteil: Bundespräsidialamt muss keine Auskünfte über Begnadigungen erteilen
Das Bundespräsidialamt muss einem Urteil zufolge keine Auskünfte über vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigungen erteilen. Eine entsprechende Klage wies das Berliner Verwaltungsgericht ab, wie ein Gerichtssprecher am Freitag sagte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger wollte vom Bundespräsidialamt Auskunft über sämtliche Begnadigungen, die Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 erteilt hatten. Nach dem Grundgesetz steht dem deutschen Staatsoberhaupt das sogenannte Begnadigungsrecht zu. Der Kläger verlangte den Angaben zufolge eine Übersicht zu Einzelheiten dieser Entscheidungen.
Das Bundespräsidialamt lehnte Auskünfte dazu ab. Es argumentierte, der Bundespräsident sei bei der Ausübung seines Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde tätig, sondern als Verfassungsorgan. Eine solche Übersicht sei auch gar nicht vorhanden. Außerdem stünde die Auskunft dem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen entgegen.
Da das Bundespräsidialamt ihm keine Auskunft erteilte, sah sich der Kläger nach Gerichtsangaben in seinen Grundrechten verletzt. Er berief sich in seiner Klage auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Grundgesetz.
Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Wenn der Bundespräsident begnadige, sei er dabei nicht als Behörde tätig, sondern als Verfassungsorgan, sagte der Gerichtssprecher. Damit bestehe kein presserechtlicher Auskunftsanspruch.
F.Ramirez--AT