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Gutachten: Bei verbüßter Strafe in EU nicht wegen derselben Tat an USA ausliefern
Einem juristischen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge darf Deutschland einen Serben, der in den USA des Computerbetrugs verdächtigt wird, nicht dahin ausliefern. Der Mann verbüßte nämlich wegen derselben Tat bereits in Slowenien eine Strafe. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte unabhängig von Auslieferungsabkommen, erklärte der zuständige Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. (Az. C-435/22)
Das Oberlandesgericht München hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Wenn jemand bereits in der EU wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und bestraft oder von der Tat freigesprochen wurde, kann er deshalb nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden.
Nicht nur EU-Bürger, sondern auch Drittstaatsangehörige wie Serben, die sich sonst im Schengenraum frei bewegen könnten, dürften in einem solchen Fall nicht ausgeliefert werden, argumentierte Generalanwalt Anthony Collins. Das gelte auch, wenn es einen Auslieferungsvertrag gebe. Die USA und Deutschland hatten 1978 einen solchen bilateralen Vertrag geschlossen.
Die Richterinnen und Richter des EuGH müssen sich bei ihrem Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht genannt.
N.Walker--AT