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Wer immer funktioniert, muss nicht noch besser werden
Gutachten: Kein Schadenersatz für Betroffenen von Datenskandal bei Österreichs Post
Einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge kann ein Österreicher nicht auf Schadenersatz wegen des Datenskandals bei der österreichischen Post hoffen. Wenn ihm kein wirklicher Schaden entstanden sei, habe er trotz Datenschutzverletzung keinen Anspruch auf Zahlung, erklärte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Donnerstag in Luxemburg in seinen sogenannten Schlussanträgen. (Az. C-300/21)
Die österreichische Post hatte im Jahr 2019 Informationen zu den parteipolitischen Präferenzen der gesamten Bevölkerung gesammelt. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte sie Zielgruppenadressen. So wollte sie Werbekunden den Versand von zielgerichteter Werbung ermöglichen. Den Kläger schätzte sie als der rechtspopulistischen FPÖ nahestehend ein. Dieser hatte nicht in die Speicherung seiner Daten eingewilligt.
Er zog in Österreich vor Gericht und forderte immateriellen Schadenersatz von 1000 Euro. Die Zuordnung als FPÖ-nah hält er für beleidigend und auch kreditschädigend, Sympathie für Parteien am rechten Rand sei ihm fern. In den ersten Instanzen in Österreich hatte seine Klage keinen Erfolg, woraufhin er Revision beim Obersten Gerichtshof in Wien einlegte.
Dieser fragte den EuGH, ob bei Verletzung des Datenschutzes auch dann Schadenersatz zugesprochen werden kann, wenn der Betreffende keinen Schaden erlitt. Das verneinte Sánchez-Bordona nun. Die bloße Verletzung der Datenschutzgrundverordnung und Ärger darüber reichten für die Anerkennung eines Schadens nichts aus.
Das nationale Gericht müsse herausfinden, ob der Unmut im Einzelfall doch als immaterieller Schaden betrachtet werden könne - dies sei eine komplizierte, schwierige Aufgabe. Der Generalanwalt verwies auch auf andere Möglichkeiten, sich zu wehren - etwa durch Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde oder das Recht auf Löschung von Daten.
Schlussanträge sind ein juristisches Gutachten und noch kein Urteil. Bei diesem müssen die Richterinnen und Richter am EuGH der Auffassung des Generalanwalts nicht folgen, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Entscheidung wurde noch nicht bekanntgegeben. Nach dem EuGH-Urteil muss das österreichische Gericht über die konkrete Klage entscheiden, es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
A.Moore--AT