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Gericht: Verbot von Brandenburger AfD-Wahlspot war rechtens
Das Verbot eines Wahlspots der AfD in Brandenburg aus dem Jahr 2024 ist einem Gerichtsurteil zufolge rechtens gewesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies eine neuerliche Klage des AfD-Landesverbands am Montag ab, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Damit wurde eine Entscheidung vom Februar 2025 bestätigt. Damals hatte die AfD einen Eilantrag gegen das Verbot durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gestellt.
Aus Sicht der Medienanstalt verstieß der Social-Media-Spot mit dem Titel "Wochenmarkt oder Drogenmarkt" gegen den Jugendschutzmedienstaatsvertrag. Die Darstellung sei pauschal diskriminierend, unterstelle ein von Menschen mit dunkler Hautfarbe und Haaren ausgehendes Bedrohungsszenario und fördere diskriminierende, rassistische und diffamierende Einstellungen sowie Verhaltensweisen, befand die Anstalt.
Sie untersagte es, die Beiträge für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zugänglich zu machen. Nach dem gescheiterten Eilantrag entfernte die Partei den Spot von den Social-Media-Plattformen. Mit der nun erfolgten Klage wollte die AfD die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen endgültig klären lassen.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestehen aber keine Zweifel an der Eignung des Spots, "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten" zu beeinträchtigen. Der Einwand, der Spot sei Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk vergleichbar und falle daher unter das sogenannte Berichterstattungsprivileg, folgte die Kammer nicht.
Die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg sei verhältnismäßig gewesen, erklärte das Gericht. Der vier Monate nach der Landtagswahl untersagte Spot habe nicht mehr dem besonderen Schutz von Wahlwerbung unterlegen. Der Spot sei nunmehr als bloße Parteiwerbung anzusehen.
Das Urteil erging am Montag nach mündlicher Verhandlung. Dagegen kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
R.Garcia--AT