-
Reservekraftwerk-Ausschreibung stärkt Marktposition von RWE und LEAG
-
Ermittler durchsuchen Vorstandsbüros der National-Bank
-
Merz sagt Selenskyj weitere Ukraine-Hilfe und europäischen Gipfel zu
-
Trump kündigt Ende des milliardenschweren Israel-Hilfsprogramms an
-
Russischer Angriff auf Dorf in Saporischschja fordert mindestens 33 Tote
-
Trump will jährliche US-Militärhilfe für Israel bis Jahresende beenden
-
Polizeigewerkschaft warnt vor Folgen einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt
-
Digitalisierung des Bundeswehr-Heeres verzögert sich und verteuert sich
-
Südafrikas Kommunalwahlen stehen im Zeichen kommunaler Versorgungskrisen
-
Polizeieinsätze gegen linke Proteste lösen Debatte über staatliche Härte aus
-
Fünfzehn Jahre nach dem NSU bleiben Fragen zu Unterstützern offen
-
Hakeem Jeffries steht vor dem Aufstieg zum mächtigsten Demokraten im Kongress
-
Demokraten gewinnen in Texas Senatssitz und Gouverneursamt
-
Demokraten erobern bei US-Zwischenwahlen beide Kongresskammern
-
Abdul El-Sayed gewinnt Senatssitz in Michigan und schreibt Geschichte
-
Trump signalisiert nach Midterms Gesprächsbereitschaft mit den Demokraten
-
Die Pitch-Präsentationen und Keynote-Redner für Blue Magic Netherlands am 17. November stehen fest
-
Wer immer funktioniert, muss nicht noch besser werden
Berliner Verwaltungsgericht hebt nächtliches Alkoholverbot in zwei Parks auf
In zwei zentralen Berliner Parks, dem Monbijoupark und dem James-Simon-Park, darf auch nachts wieder Alkohol getrunken werden. Mit einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht Berlin ein vom Bezirksamt Mitte verfügtes nächtliches Alkoholverbot auf. (Az: 24 L 183/22)
Das Verbot war am 21. Juli für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verhängt worden und bis zum 11. September beschränkt. Nachts würden die Parks inzwischen hauptsächlich zum Konsum von Alkohol und "zum wilden Feiern" genutzt, hieß es zur Begründung. Dies habe zu Schäden geführt und widerspreche dem Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Erholung.
Doch das Gesetz mache keinerlei Vorgaben, "auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürfen", betonte nun das Verwaltungsgericht Berlin. Auch der Konsum von Alkohol sei "grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken".
Zwar räumten auch die Berliner Richter "erkennbar gewordene Missstände" ein. Grund hierfür sei aber nicht der Alkoholgenuss selbst, sondern "weitere Verhaltensweisen", die auch ohne Alkohol vorkämen. "Lärm, Vermüllung, wildes Urinieren und anderes rücksichtsloses Verhalten" seien aber ohnehin bereits verboten. Diese Verbote setze das Bezirksamt jedoch "nicht konsequent durch".
Ch.Campbell--AT