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Erziehungszeit in anderen EU-Staaten muss bei Rente eingerechnet werden
Kindererziehungszeiten in anderen EU-Staaten müssen bei der Rente berücksichtigt werden. Andernfalls könnten die Betreffenden benachteiligt werden, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hätten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um eine Rentnerin aus Österreich. (Az. C-576/20)
Sie hatte zuerst in Österreich gearbeitet und zog dann nach Belgien und später nach Ungarn, wo sie ihre Kinder erzog und nicht berufstätig war. Später kehrte sie nach Österreich zurück, arbeitete dort nach einem Jahr wieder und zahlte Beiträge in die Rentenversicherung ein. Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte die Kindererziehungszeit in Österreich an, nicht jedoch die in Belgien und Ungarn.
Dagegen klagte die Frau in Österreich. Der oberste Gerichtshof bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Dieser stellte nun klar, dass die österreichischen Vorschriften für die Altersrente sowohl für die Kindererziehungs- als auch für die Beschäftigungszeit angewandt werden müssten. Wenn die Frau Österreich nicht verlassen hätte, wären ihre Erziehungszeiten auch berücksichtigt worden, erklärte er.
E.Hall--AT