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Urteil: Hessische AfD-Kreistagsfraktion darf Dorfgemeinschaftshaus nutzen
Eine hessische AfD-Kreistagsfraktion darf ein Dorfgemeinschaftshaus in Lollar für eine Veranstaltung am Freitagabend nutzen. Die Stadt muss es der Rechtsaußen-Partei zur Verfügung stellen, wie das Verwaltungsgericht Gießen mitteilte, ohne die Partei mit Namen zu nennen. Deren Eilantrag war damit erfolgreich (Az.: 8 L 2108/25.GI). In den sozialen Netzwerken hatte der AfD Kreisverband Gießen für die Veranstaltung geworben.
Im März hatte die Fraktion einen Benutzungsvertrag mit einem Beauftragten der Stadt Lollar geschlossen. Am 10. April teilte die Stadt der Fraktion mit, dass der Magistrat einer Vermietung nicht zugestimmt habe, weil das Dorfgemeinschaftshaus nur Bürgerinnen und Bürgern aus Lollar zur Vermietung angeboten werde.
Die AfD-Fraktion wehrte sich dagegen gerichtlich - mit Erfolg. Sie habe Anspruch auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses am Freitagabend, entschieden die Richter. Gründe dafür seien der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
Zwar können Kommunen über den Widmungszweck der von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen entscheiden. Wenn sie das Gebäude aber für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit begrenzt.
Die Richter gingen davon aus, dass der von der AfD-Fraktion angekündigte Bürgerdialog im Rahmen des Widmungszwecks des Dorfgemeinschaftshauses ist. Die Verweigerung der Überlassung durch die Stadt erfolgte demnach ohne sachlichen Grund. Bei einer Fraktion im Kreistag des Landkreises Gießen gebe es einen ausreichenden örtlichen Bezug. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
H.Gonzales--AT